Im Rahmen des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz müssen Unternehmen ab einer bestimmten Größe auch ein Beschwerdeverfahren einrichten. Über dieses Verfahren sollen Menschenrechts- oder Umweltverletzungen in einem vertraulichen Rahmen gemeldet werden können.
Von der Meldung und der Definition der entsprechenden Meldekanäle über das Verarbeiten und Prüfen bis hin zum Ergebnismanagement müssen alle durchzuführenden Schritte definiert und protokolliert werden.
Im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Tätigkeit eines Unternehmens und den direkten sowie indirekten Lieferanten kann es zu Verletzungen von Menschenrechten oder wissentlich verursachten Umweltschädigungen kommen. Wer von diesen Missständen weiß, will seine Kenntnisse auch an die Verantwortlichen weitergeben. Doch häufig überwiegt die Angst vor der Schädigung der eigenen Reputation oder Repressalien, wenn die Identität des Beschwerdegebers bekannt wird.
Die Einrichtung eines Beschwerdemanagement im Rahmen der Sorgfaltspflicht des LkSG soll hier einen Standard schaffen, der die Annahme und Bearbeitung von Beschwerden und Meldungen auf vertraulichem Weg ermöglicht.
Bereits seit Januar 2023 müssen Unternehmen im Rahmen des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz ein funktionierendes Beschwerdemanagement einrichten. Betroffen sind Betriebe mit mehr als 3.000 Beschäftigten und Sitz in Deutschland, ab 2024 wird die Regelung auf Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten ausgeweitet.
Auch ausländische Unternehmen, die ihren Unternehmenssitz in Deutschland haben oder als direkter Zulieferer eines verpflichteten Betriebes handeln, sind betroffen.